Am 26. Mai 2009 trat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft. Damit ist die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) seit mehr als 20 Jahren gesetzlich verabschiedet und für alle HGB bilanzierenden Unternehmen, deren Geschäftsjahre am 31.12.2009 enden, ab diesem Zeitpunkt verbindlich zu erfüllen.  
                            Betroffen von diesem Gesetz sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen. Die Änderung des BilMoG wird Auswirkungen auf die Bilanzstruktur, die Besteuerung, das Eigenkapital, die Prozesse und die Systeme der betroffenen Unternehmen haben.  
                            Darüber hinaus wird rückwirkend für 2008 die im Rahmen des  BilMoG vorgesehene Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien zu Corporate Governance (Änderungsrichtlinie) und zur Abschlussprüfung (Abschlussprüferrichtlinie) in  Kraft gesetzt. 
                            Gegen                            über dem  Regierungsentwurf vom vergangenen Jahr haben sich die folgenden Änderungen innerhalb  des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben:
                            
                              
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                                  Einführung eines Wahlrechts  zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des  Anlagevermögens (anstelle einer Aktivierungspflicht)  | 
                                 
                              
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                                  Streichung der Pflicht zur  Zeitwertbewertung (Fair Value) von zu Handelszwecken erworbenen  Finanzinstrumenten bei Industrieunternehmen. D.h. die Fair Value - Bewertung von Finanzinstrumenten gilt nunmehr nur noch für Kreditinstitute.   | 
                                 
                              
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                                  Rückstellungen müssen  zukünftig abgezinst und im Finanzergebnis gebucht werden  | 
                                 
                              
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                                  Wegfall einiger  handelsrechtlicher Wahlrechte (Z.B. Bruttoausweis ausstehender Einlagen)  | 
                                 
                              
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                                  Branchenspezifische  Regelungen ausschließlich für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute  | 
                                 
                               
                              Für Einzelkaufleute – nicht für  Personengesellschaften – wird eine Erleichterung von der Buchführungspflicht  realisiert:  
                               Weisen sie an zwei aufeinander folgenden Stichtagen höchstens  500.000 € Umsatz/Geschäftsjahr und höchstens 50.000 € Gewinn/Geschäftsjahr  auf, genügt eine (steuerliche) Einnahmen-Überschussrechnung. Unter Umständen  wird diese Regelung sogar noch auf Personengesellschaften ausgedehnt. 
                              Außerdem steigen die Schwellenwerte für die  Größenklassen gemäß § 267 Abs. 1 und 2 HGB um ca. 20%. Die Erleichterung bei  der Buchführungspflicht und die Anhebung der Größenklassen gelten bereits für  Geschäftsjahre, die nach dem 31.12. 2007 beginnen. 
                            Hinsichtlich  der Übergangsregelungen haben sich weitere Änderungen gegenüber dem  Regierungsentwurf ergeben:  
                            Die neuen Bilanzierungsregelungen sind verpflichtend  für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. Sie können freiwillig  bereits für den Abschluss das Geschäftsjahr 2008 betreffend angewendet werden,  dann jedoch vollumfänglich.  
                              Einige Vorschriften, insbesondere zur Umsetzung  EU-rechtlicher Vorgaben, gelten verpflichtend bereits für das Geschäftsjahr  2009.  
                            Bilanzierungserleichterungen für kleine und mittelgroße Unternehmen  können (so überhaupt noch möglich) seit dem Geschäftsjahr 2008 in Anspruch  genommen werden.  |