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Segmentberichterstattung nach IFRS 8
Rechtlicher Hintergrund
d Am 30. November 2006 wurde IFRS 8 Geschäftssegmente verabschiedet und am 22. November 2007 durch die Europäische Union in europäisches Recht übernommen. Die neue Regelung ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
d Mit der verbindlichen Einführung von IFRS 8 wird der bislang gültige IAS 14 Segment Reporting abgelöst.
d Mit der Ablösung dieses Standards erfolgt auch eine Abkehr vom bisherigen risk and rewards approach hin zum management approach. Damit gibt das interne Reporting die Struktur und Ausgestaltung für die zukünftige Segmentberichterstattung vor. D.h., die intern zur Steuerung verwendeten Daten werden ohne Anpassung in den Segmentbericht übernommen.
d IFRS 8 verlangt von den Bilanzierenden die Offenlegung von Informationen, die es dem Abschlussadressaten ermöglichen, die Art und finanziellen Auswirkungen der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens und dessen Umfeld beurteilen und abschätzen zu können („through the eyes of management“).
 
Der Anwendungsbereich des IFRS 8
IFRS 8 ist anzuwenden auf:
d Separate oder individuelle Einzelabschlüsse von Unternehmen:
- Deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden
- Die ihre Abschlüsse bei einer Aufsichtsbehörde (z.B. Wertpapieraufsichts- oder sonstigen Regulierungsbehörde) einreichen muss, um jedwede Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren
d Konzernabschlüsse eines Mutterunternehmens:
- Deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden
- Welches seinen Konzernabschluss bei einer Aufsichtsbehörde (z.B. Wertpapieraufsichts- oder sonstigen Regulierungsbehörde) einreichen muss, um jedwede Art von Instrumenten auf einem öffentlichen Markt zu emittieren
 
Geschäftssegmente
Geschäftssegmente sind berichtspflichtige Segmente
Das Geschäftssegment ist ein Bereich eines Unternehmens,
d der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Erträge erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (IFRS 8.5 (a),
d für den regelmäßig durch den Hauptentscheidungsträger (der CODM – „Chief operating decision maker“) des operativen Bereichs Überprüfungen durchzuführen sind, um zu entscheiden, wie Ressourcen zu verteilen und die Leistungsfähigkeit zu beurteilen ist (IFRS 8.5 (b)),
d für den einschlägige Finanzinformationen vorliegen (IFRS 8.5 c).
Operative Geschäftssegmente eines Kreditinstituts sind z.B.:
d Privatkunden
d Firmenkunden
d Asset Management
d Treasury etc.
Nach IFRS 8.12 können zwei oder mehrere Segmente zu einem operativen Segment zusammengefasst werden
 
Bestimmung berichtspflichtiger Segmente
Die durch das Unternehmen identifizierten operativen Segmente sind nach deren Festlegung bzw. Zusammenfassung in berichtspflichtige Segmente überzuleiten.
Für den Fall, dass einer der nachfolgenden quantitativen Schwellenwerte erfüllt sein sollte, sind separate Informationen zu berichten:
d Die Segmenterträge belaufen sich auf 10% oder mehr der Gesamterträge (externe und interne) aller operativen Segmente
d Das Periodenergebnis des Segments beläuft sich auf 10% oder mehr des größeren der beiden Beträge
- kombinierter erfasster Gewinn aller operativen Segmente mit Gewinn
- kombinierter erfasster Verlust aller operativen Segmente mit Verlust
d Das Segmentvermögen macht mindestens 10% der kumulierten Aktiva aller Geschäftssegmente aus
Operative Segmente, die keinen der oben genannten Schwellenwerte erreichen, können mit anderen nicht berichtspflichtigen operativen Segmenten zusammengefasst werden, wenn sie ähnliche wirtschaftliche Charakteristika aufweisen (IFRS 8.14).
Machen die externen Gesamterträge, die von den Geschäftssegmenten gemeldet werden, weniger als 75% der Unternehmenserträge aus, sind so lange zusätzliche Segmente gesondert offen zu legen bis die separat ausgewiesenen Segmente mindestens 75 % der konsolidierten Unternehmenserträge betragen (IFRS 8.15).
Alle anderen Geschäftstätigkeiten und –segmente, die nicht berichtspflichtig sind, werden in der Kategorie „Alle sonstigen Segmente“ zusammengefasst. Über dieses Segment ist als gesondertes Segment zu berichten.
d
Angabepflichten im Segmentbericht
Die Segmentberichterstattung orientiert sich – dem full management approach folgend – ebenfalls an der internen Berichterstattung. Gemäß IFRS 8.21 bzw. 22 sind die folgenden Angaben zu machen:
d Eine verbale Erläuterung der Bestimmungsfaktoren zur Abgrenzung der berichtspflichtigen Segmente. Hierbei handelt es sich um die Organisationsgrundlage und die Angabe, ob operative Segmente zusammengefasst wurden.
d Darüber hinaus ist das Segmentergebnis für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben.
d Segmentverpflichtungen sind nur dann anzugeben, wenn der entsprechende Betrag dem Hauptentscheidungsträger des Unternehmens regelmäßig gemeldet wird.
d Nach IFRS 8.23 sind die folgenden Größen nur dann anzugeben, wenn diese dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig gemeldet werden bzw. in dem Segmentergebnis enthalten sind:
 

- Segmenterträge, die von externen Kunden stammen
- Zinserträge und –aufwendungen
- Planmäßige Abschreibungen und Amortisierungen
- Wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die nach IAS 1.86 offen gelegt werden
- Ergebnisbeiträge aus Anteilen, die nach der Equity-Methode bewertet wurden
- Aufwendungen/Erträge aus Einkommensteuer
- Wesentliche zahlungsunwirksame Posten (die keine planmäßige Abschreibung darstellen).

 
Überleitungsrechnungen nach IFRS 8.28
Es sind Überleitungsrechnungen, die der Analyse der Segmentberichterstattung dienen sollen, zu erstellen.
Eine Überleitungsrechnung ist dabei jeweils zu erstellen für die Summe der
d Segmenterträge der berichtspflichtigen Segmente auf die Gesamterträge des Unternehmens
d Segmentergebnisse aus den berichtpflichtigen Segmenten auf das IFRS-Ergebnis vor Steuern und aufgegebenen Geschäftsbereichen
d Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente auf die Vermögenswerte des Unternehmens
d Gesamtbetrag der Schulden der berichtspflichtigen Segmente auf die Schulden des Unternehmens (sofern diese gemäß IFRS 8.23 in der Segmentberichterstattung angegeben wurden)
d Gesamtbetrag der Vermögenswerte der berichtspflichtigen Segmente auf die entsprechenden Posten nach IFRS
 

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